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Reglement des Fonds zur Unterstützung bei der Leichnamsüberführung

A- Grundlage und Zielsetzung
Art.1- "Das Reglement des Beistandsfonds für Leichnamsüberführung" stützt sich auf 2.1/ 2.2/ 2.3 die Statuten des Vereins VEHT.
Art.2- Die Mitglieder und deren Familienangehörige, welche die unten angegebenen Bedingungen erfüllen, in der Schweiz verstorben sind ihren offiziellen Wohnsitz in der Schweiz haben, werden durch den Beistandsfonds in ihre Heimat transportiert.

B- Mitgliedschaft
Art.3- Zur Erlangung der Mitgliedschaft müssen folgende Schritte unternommen werden:
a) Anmeldeformular ausfüllen (ein Formular pro Familie)
b) Nach dem das Formular ausgefüllt dem Beistandsfonds zugesendet wurde, werden dem Mitglied die Mitgliedschaftskarte und der Einzahlungsschein gesendet. Die Mitgliedschaft erlangt ihre Gültigkeit, nach Ablauf der Frist von 120 Tagen nach Eingang des jeweiligen Mitgliederbeitrags (Massgebend ist das Datum der Bank). Mitglieder, welche während dieser Wartezeit von 120 Tagen ableben, können von den Fondsleistungen nicht Gebrauch machen. Der Mitgliederbeitrag wird in diesem Falle nicht zurückerstattet.
Art.4- Die Mitglieder und deren Familienangehörige müssen jedes Jahr den festgesetzten Ausgabenanteil innerhalb vorgesehener Frist begleichen. Mitglieder, welche innerhalb der festgesetzten Frist der Überweisung ihres Ausgabenanteils nicht Folge leisten, sind nicht berechtigt die Fondsunterstützung in Anspruch zu nehmen. Der Ausgabenanteil wird jedes Jahr neu berechnet.
Mitgliedschaftsbetrag :
 

Mitglied

Europa

Übrige Staatsangehörige

Einzelperson

39 CHF

49 CHF

Ehepaar
(keine Kinder)

55 CHF

69 CHF

Familie
(maximal zwei Kinder *)

65 CHF

29 CHF Pro Person

Familie
(mehr als zwei Kinder *)

70 CHF

29 CHF Pro Person

*(Kinder sind unter 21 Jahre alt und nicht verheiratet)
C- Leistungsberechtigte
Art.5- Folgende Personen sind leistungsberechtigt:
a) Die Mitglieder sowie ihre in der Schweiz wohnhafte(n) Familienangehörigen.
b) Kinder die älter sind als 21 Jahre oder unabhängig vom Alter verheiratet sind, haben eine eigene Mitgliedschaft zu beantragen.
c) Personen, die ihre Verwandten in der Schweiz besuchen bei ihnen wohnen dürfen mit einer Spende von 250.- über diese Verwandten effektive Beistandsfondsmitglieder werden. Diese Personen werden von den für die Mitglieder vorgesehenen Fondsleistungen nur im Falle ihres Ablebens in der Schweiz Gebrauch machen können. Die Mitgliedschaft erlangt ihre Gültigkeit, nach Ablauf der Frist von 45 Tagen nach Eingang des Betrages (Massgebend ist das Datum der Bank)

D- Leistungen
Art.6- Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes oder eines Familienangehörigen des Mitgliedes in der Schweiz, werden folgende Kosten zu Gunsten der Angehörigen vom Verein VETH beglichen:
a)Bestattungskosten (Waschung-Gusl), Einkleidung, Gebet, Einsargung)
b)Verwaltungskosten bei Konsulaten, sowie offiziellen Instanzen und Schweizer Behörden
b)Frachtkosten des Leichnams per Flugzeug. Der Transport erfolgt bis zum nächstgelegenen Flughafen des Beerdigungsortes.
c)Transport des Leichnams von Flughafen bis zum Beerdigungsort in einem Bestattungswagen. Kann kein Bestattungswagen zur Verfügung gestellt werden, wird ein Unkostenbeitrag von CHF 200 geleistet.
d)Gebühren für den Hin- und Rückflug (Economyklasse) eines Angehörigen der verstorbenen Person der den Leichnamstransport begleiten wird (Personen die ihren Flug in einer höheren Klasse buchen, werden die Preisdifferenz selbst bezahlen müssen).
e) Wenn ein Leistungsberechtigter während des Urlaubs in seiner Heimat ablebt, werden nur dann Auslagen für den Hin- und Retourflug erstattet, wenn das Original der Sterbeurkunde und das Original des Flugtickets vorgewiesen werden können.

E- Bei Todesfällen
Art.7- Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes oder Angehörigen eines Mitgliedes, muss der Verein VETH sofort benachrichtigt werden:
Täglich unter der Tel Nr. : 0041-44-3200023 und Notfälle unter 0041-79-6359914.
Den Anweisungen des Fonds muss folge geleistet werden, anderenfalls wird keine Auszahlung durchgeführt. Unten stehende Dokumente müssen von den Angehörigen vorbereitet werden.
a)- Kopie der Mitgliederkarte b)Amtlicher Beleg des Ablebens c) Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis d)Eheschein

F- Diverse Bestimmungen
Art.8- Änderungen der Mitgliederangaben (wie Geburt, Ehe, Scheidung) und Adressenwechsel sind innerhalb von 15 Tagen schriftlich an den Verein mitzuteilen. Der Verein trägt keine Verantwortung bei Kommunikationsproblemen.
Art.9- Wenn die Kosten eines verstorbenen Mitglieds von einer Versicherung oder eines anderen Beistandsfonds gedeckt sind, wird der Verein VEHT den Angehörigen des verstorbenen Mitglieds einen Barbetrag auszahlen, dessen Höhe ¼ der Kosten für die Leichnamsüberführung in der Schweiz beträgt.
Art.10- Falls ein Mitglied (ausserhalb Schweiz) in einem Europa Länder aus dem Leben scheidet, werden sämtliche Kosten der Bestattung von unserem Verein getragen. Falls das Ableben in einem anderen Staat stattfindet, kommt unser Verein für die Kosten bis zu CHF 5000 auf.
Art.11- Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes oder eines Angehörigen des Mitgliedes, dürfen die verbleibenden Familien-Mitglieder die Beistandfondsmitgliedschaft erst nach 10 Jahren kündigen. Anderenfalls müssen die von dem Fonds erbrachten Leistungen zurückerstattet werden.
Art.12- Die Mitgliedschaft kann nur mit einem schriftlichen Kündigungsantrag bis Ende September und nach Bezahlung des Ausgabenanteils des laufenden Jahres gehörenden erfolgen. Die Mitgliedschaft im "Fonds zur Unterstützung bei der Leichnamsüberführung" hat mit der Mitgliedschaft in den Verein VEHT nichts zu tun, bzw. ist nicht gleichzusetzen.
Art.13- Im Falle von Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen oder Ähnlichem und daraus resultierenden hohen Opferzahlen, wird der Betrag der sich in der Kasse des Vereins befindet unter den betreffenden Familien gleichmässig verteilt.
Art.14- Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, wenn der Verein VEHT nach Beginn der Mitgliedschaft feststellt, dass diese vor Beginn der Mitgliedschaft unheilbar krank waren/sind. In solchen Fällen übernimmt der Beerdigungsfonds keinerlei Kosten des Verstorbenen.
Art.15- Verein VEHT übernimmt für Folgendes keine Kosten:
- Selbstmord
- Missbraucht von Alkohol/Drogen und Arzteinmittel
- Teilnahme an Streiks oder Unruhen
- Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen
oder Booten
Art.16- Wenn der Tod wegen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten ist, hat die Anspruchsberechtigte Person dafür zu Sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber dem Verein VEHT von ihrer Schweigepflicht befreit werden.
Art.17- Das Fondsreglement, dass aus 17 Artikel besteht, wurde durch den Verein VEHT erarbeitet und von Vorstandsmitgliedern bestätigt. Änderungen zum Fondsreglement werden vom Vorstand des Vereins VEHT vorgenommen und ausgeführt.

 
 
FUL Bestattungshilfe/Verein VEHT Dübendorfstrasse 223, 8051 Zürich
Tel: 044 32 000 23 Notfälle : 079 635 99 14 / E-mail : info@islamischebestattung.ch