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Reglement des Fonds
zur Unterstützung bei der Leichnamsüberführung
A- Grundlage und Zielsetzung
Art.1- "Das Reglement des Beistandsfonds für
Leichnamsüberführung" stützt sich auf 2.1/ 2.2/ 2.3 die
Statuten des Vereins VEHT.
Art.2- Die Mitglieder und deren Familienangehörige, welche
die unten angegebenen Bedingungen erfüllen, in der Schweiz
verstorben sind ihren offiziellen Wohnsitz in der Schweiz
haben, werden durch den Beistandsfonds in ihre Heimat
transportiert.
B- Mitgliedschaft
Art.3- Zur Erlangung der Mitgliedschaft müssen folgende
Schritte unternommen werden:
a) Anmeldeformular ausfüllen (ein Formular pro Familie)
b) Nach dem das Formular ausgefüllt dem Beistandsfonds
zugesendet wurde, werden dem Mitglied die
Mitgliedschaftskarte und der Einzahlungsschein gesendet. Die
Mitgliedschaft erlangt ihre Gültigkeit, nach Ablauf der
Frist von 120 Tagen nach Eingang des jeweiligen
Mitgliederbeitrags (Massgebend ist das Datum der Bank).
Mitglieder, welche während dieser Wartezeit von 120 Tagen
ableben, können von den Fondsleistungen nicht Gebrauch
machen. Der Mitgliederbeitrag wird in diesem Falle nicht
zurückerstattet.
Art.4- Die Mitglieder und deren Familienangehörige müssen
jedes Jahr den festgesetzten Ausgabenanteil innerhalb
vorgesehener Frist begleichen. Mitglieder, welche innerhalb
der festgesetzten Frist der Überweisung ihres
Ausgabenanteils nicht Folge leisten, sind nicht berechtigt
die Fondsunterstützung in Anspruch zu nehmen. Der
Ausgabenanteil wird jedes Jahr neu berechnet.
Mitgliedschaftsbetrag :
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Mitglied |
Europa |
Übrige Staatsangehörige |
|
Einzelperson |
39 CHF |
49 CHF |
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Ehepaar
(keine Kinder) |
55 CHF |
69 CHF |
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Familie
(maximal zwei Kinder *) |
65 CHF |
29
CHF Pro Person |
|
Familie
(mehr als zwei Kinder *) |
70 CHF |
29
CHF Pro Person |
*(Kinder sind
unter 21 Jahre alt und nicht verheiratet)
C- Leistungsberechtigte
Art.5- Folgende Personen sind leistungsberechtigt:
a) Die Mitglieder sowie ihre in der Schweiz wohnhafte(n)
Familienangehörigen.
b) Kinder die älter sind als 21 Jahre oder unabhängig vom
Alter verheiratet sind, haben eine eigene Mitgliedschaft zu
beantragen.
c) Personen, die ihre Verwandten in der Schweiz besuchen bei
ihnen wohnen dürfen mit einer Spende von 250.- über diese
Verwandten effektive Beistandsfondsmitglieder werden. Diese
Personen werden von den für die Mitglieder vorgesehenen
Fondsleistungen nur im Falle ihres Ablebens in der Schweiz
Gebrauch machen können. Die Mitgliedschaft erlangt ihre
Gültigkeit, nach Ablauf der Frist von 45 Tagen nach Eingang
des Betrages (Massgebend ist das Datum der Bank)
D- Leistungen
Art.6- Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes oder eines
Familienangehörigen des Mitgliedes in der Schweiz, werden
folgende Kosten zu Gunsten der Angehörigen vom Verein VETH
beglichen:
a)Bestattungskosten (Waschung-Gusl), Einkleidung, Gebet,
Einsargung)
b)Verwaltungskosten bei Konsulaten, sowie offiziellen
Instanzen und Schweizer Behörden
b)Frachtkosten des Leichnams per Flugzeug. Der Transport
erfolgt bis zum nächstgelegenen Flughafen des
Beerdigungsortes.
c)Transport des Leichnams von Flughafen bis zum
Beerdigungsort in einem Bestattungswagen. Kann kein
Bestattungswagen zur Verfügung gestellt werden, wird ein
Unkostenbeitrag von CHF 200 geleistet.
d)Gebühren für den Hin- und Rückflug (Economyklasse) eines Angehörigen der verstorbenen Person der den Leichnamstransport begleiten wird (Personen die ihren Flug in einer höheren Klasse buchen, werden die Preisdifferenz selbst bezahlen müssen).
e) Wenn ein Leistungsberechtigter während des Urlaubs in
seiner Heimat ablebt, werden nur dann Auslagen für den Hin-
und Retourflug erstattet, wenn das Original der
Sterbeurkunde und das Original des Flugtickets vorgewiesen
werden können.
E- Bei Todesfällen
Art.7- Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes oder
Angehörigen eines Mitgliedes, muss der Verein VETH sofort
benachrichtigt werden:
Täglich unter der Tel Nr. : 0041-44-3200023 und Notfälle
unter 0041-79-6359914.
Den Anweisungen des Fonds muss folge geleistet werden,
anderenfalls wird keine Auszahlung durchgeführt. Unten
stehende Dokumente müssen von den Angehörigen vorbereitet
werden.
a)- Kopie der Mitgliederkarte b)Amtlicher Beleg des Ablebens
c) Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis d)Eheschein
F- Diverse Bestimmungen
Art.8- Änderungen der Mitgliederangaben (wie Geburt, Ehe,
Scheidung) und Adressenwechsel sind innerhalb von 15 Tagen
schriftlich an den Verein mitzuteilen. Der Verein trägt
keine Verantwortung bei Kommunikationsproblemen.
Art.9- Wenn die Kosten eines verstorbenen Mitglieds von
einer Versicherung oder eines anderen Beistandsfonds gedeckt
sind, wird der Verein VEHT den Angehörigen des verstorbenen
Mitglieds einen Barbetrag auszahlen, dessen Höhe ¼ der
Kosten für die Leichnamsüberführung in der Schweiz beträgt.
Art.10- Falls ein Mitglied (ausserhalb Schweiz) in einem
Europa Länder aus dem Leben scheidet, werden sämtliche
Kosten der Bestattung von unserem Verein getragen. Falls das
Ableben in einem anderen Staat stattfindet, kommt unser
Verein für die Kosten bis zu CHF 5000 auf.
Art.11- Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes oder eines
Angehörigen des Mitgliedes, dürfen die verbleibenden
Familien-Mitglieder die Beistandfondsmitgliedschaft erst
nach 10 Jahren kündigen. Anderenfalls müssen die von dem
Fonds erbrachten Leistungen zurückerstattet werden.
Art.12- Die Mitgliedschaft kann nur mit einem schriftlichen
Kündigungsantrag bis Ende September und nach Bezahlung des
Ausgabenanteils des laufenden Jahres gehörenden erfolgen.
Die Mitgliedschaft im "Fonds zur Unterstützung bei der
Leichnamsüberführung" hat mit der Mitgliedschaft in den
Verein VEHT nichts zu tun, bzw. ist nicht gleichzusetzen.
Art.13- Im Falle von Naturkatastrophen wie Erdbeben,
Überschwemmungen oder Ähnlichem und daraus resultierenden
hohen Opferzahlen, wird der Betrag der sich in der Kasse des
Vereins befindet unter den betreffenden Familien
gleichmässig verteilt.
Art.14- Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, wenn der Verein VEHT nach Beginn der Mitgliedschaft feststellt, dass diese vor Beginn der Mitgliedschaft unheilbar krank waren/sind. In solchen Fällen übernimmt der Beerdigungsfonds keinerlei Kosten des Verstorbenen.
Art.15- Verein VEHT übernimmt für Folgendes keine Kosten:
- Selbstmord
- Missbraucht von Alkohol/Drogen und Arzteinmittel
- Teilnahme an Streiks oder Unruhen
- Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen
oder Booten
Art.16- Wenn der Tod wegen einer Erkrankung oder Verletzung
eingetreten ist, hat die Anspruchsberechtigte Person dafür
zu Sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber dem Verein
VEHT von ihrer Schweigepflicht befreit werden.
Art.17- Das Fondsreglement, dass aus 17 Artikel besteht,
wurde durch den Verein VEHT erarbeitet und von
Vorstandsmitgliedern bestätigt. Änderungen zum
Fondsreglement werden vom Vorstand des Vereins VEHT
vorgenommen und ausgeführt. |
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