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Wer sind wir?
Der Verein VETH wurde mit dem Ziel gegründet, die in der
Schweiz lebenden AusländerInnen bei der Überführung ihrer
verstorbenen Angehörigen in jeder Hinsicht zu unterstützten.
In der Vergangenheit
mussten wir immer wieder in Erfahrung bringen, dass die
Familienmitglieder der Verstorbenen, über nicht ausreichende
finanzielle Mittel verfügen. Teilweise waren sie gezwungen,
Geld einzusammeln und wussten nicht welche amtlichen
Verfahren zu erledigen sind. Diese Angelegenheiten in den
Tagen der Trauer zu erledigen, stellte eine weitere
Belastung für die Angehörigen dar.
Der Verein VEHT steht den
Angehörigen in dieser schwierigen Zeit bei. Im Todesfalle
eines Mitgliedes oder dessen Angehörigen, werden alle
amtlichen Verfahren in der Schweiz durch unseren Verein
übernommen. Nach dem der Leichnam mit dem Flugzeug in seine
Heimat gebracht worden ist, wird er in einem
Bestattungswagen bis zum Friedhof gefahren. Kann kein
Bestattungswagen zur Verfügung gestellt werden, wird ein
Unkostenbeitrag von CHF 200 geleistet.
Informationen zu unseren Dienstleistungen:
1) Eltern der
angehenden Mitglieder die keinen offiziellen Wohnsitz in der
Schweiz haben und nur zu Besuchszwecke in die Schweiz
kommen, profitieren mit einer Spende von CHF 250 (einmalig)
von der Mitgliedschaft ihrer Kinder. Im Falle eines Todes
während der erteilten Visumsfrist (max. 3 Monate), werden
die Kosten der Leichnamsüberführung dieser Personen vom
Verein VEHT getragen. Bei einem Aufenthalt von länger als
drei Monaten oder dem Nichtvorhandensein eines Visums für
die Schweiz entfällt der oben erwähnte Anspruch. Für die
genannten Personen besteht kein jährlicher
Mitgliedschaftsbeitrag.
2) Falls ein
Mitglied (ausserhalb Schweiz) in einem europäischen Land aus
dem Leben scheidet, werden sämtliche Kosten der Bestattung
von unserem Verein getragen. Falls das Ableben ausserhalb
von Europa geschieht, kommt unser Verein für die Kosten bis
zu CHF 5000 auf.
3) Kinder die
älter sind als 21 Jahre oder unabhängig vom Alter
verheiratet sind, haben eine eigene Mitgliedschaft zu
beantragen.
4) Im Todesfall
einer für die Leistungen des Beistandsfonds berechtigten
Person muss der Verein umgehend benachrichtigt werden.
5) Den Anweisungen
des Fonds muss Folge geleistet werden, anderenfalls wird
keine Auszahlung durchgeführt. |
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